RS Vwgh 1991/9/17 90/05/0222

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Nachbar hat einen Rechtsanspruch darauf, daß im Falle der Verletzung seiner von der Beh wahrzunehmenden Rechte eine baubehördliche Bewilligung nicht erteilt wird, ihm auch ein Beschwerderecht gegen eine kassatorische Entscheidung der Berufungsbehörde eingeräumt wird (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985). Bedeutet die Entscheidung der Berufungsbehörde jedoch wie hier die Beseitigung gerade jenes erstinstanzlichen Bescheides, durch welchen die Bf sich in ihren Rechten verletzt erachten, weil nicht nur die bekämpfte Baubewilligung beseitigt, sondern die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem § 66 Abs 4 AVG durch die Berufungsbehörde erfolgt, sodaß die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf (Hinweis E 18.12.1986, VwSlg 12360 A/1986),können die Nachbarn durch den Bescheid der Berufungsbehörde in ihren Rechten nicht verletzt sein.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050222.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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