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L82000 BauordnungNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Der Nachbar hat einen Rechtsanspruch darauf, daß im Falle der Verletzung seiner von der Beh wahrzunehmenden Rechte eine baubehördliche Bewilligung nicht erteilt wird, ihm auch ein Beschwerderecht gegen eine kassatorische Entscheidung der Berufungsbehörde eingeräumt wird (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985). Bedeutet die Entscheidung der Berufungsbehörde jedoch wie hier die Beseitigung gerade jenes erstinstanzlichen Bescheides, durch welchen die Bf sich in ihren Rechten verletzt erachten, weil nicht nur die bekämpfte Baubewilligung beseitigt, sondern die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem § 66 Abs 4 AVG durch die Berufungsbehörde erfolgt, sodaß die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf (Hinweis E 18.12.1986, VwSlg 12360 A/1986),können die Nachbarn durch den Bescheid der Berufungsbehörde in ihren Rechten nicht verletzt sein.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050222.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010