RS Vwgh 1991/9/17 89/05/0196

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1992/2, 133; Besprechung in: AnwBl 1992/2, 133;

Rechtssatz

Liegt schon nach dem Beschwerdevorbringen ein über den Sachantrag absprechender - sei es auch rechtswidriger - Bescheid vor, so kann die Zuständigkeit zur Entscheidung in derselben Angelegenheit nicht mehr auf den VwGH übergehen. Es steht bei dieser Rechtslage den Parteien vielmehr zur Bekämpfung des Bescheides lediglich der verwaltungsbehördliche Rechtszug offen (Hinweis B 31.10.1985, 85/06/0034).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989050196.X02

Im RIS seit

17.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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