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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Beachte
Besprechung in AnwBl 1992/2, 133; Besprechung in: AnwBl 1992/2, 133;Rechtssatz
Liegt schon nach dem Beschwerdevorbringen ein über den Sachantrag absprechender - sei es auch rechtswidriger - Bescheid vor, so kann die Zuständigkeit zur Entscheidung in derselben Angelegenheit nicht mehr auf den VwGH übergehen. Es steht bei dieser Rechtslage den Parteien vielmehr zur Bekämpfung des Bescheides lediglich der verwaltungsbehördliche Rechtszug offen (Hinweis B 31.10.1985, 85/06/0034).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und VorstellungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989050196.X02Im RIS seit
17.09.1991