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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §106 Abs3;Rechtssatz
Voraussetzung für eine Entscheidung über einen Antrag nach § 106 Abs 3 BSVG ist ein konkreter Leistungsantrag oder zumindest ein Antrag nach § 108 a BSVG, weil nur in diesen Fällen eine verläßliche und umfassende Beurteilung des konkreten Versicherungsverlaufes möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080039.X06Im RIS seit
17.09.1991Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010