RS Vwgh 1991/9/17 91/05/0047

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z4;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Es steht den Bauwerbern frei, im Zuge des Berufungsverfahrens auf die Ausführungen eines Teiles des Bauvorhabens zu verzichten. Wenn daher die ursprünglich beabsichtigte Errichtung von Stützmauern gar nicht mehr Gegenstand des Projektes ist, so kann der Nachbar in seinen Rechten nicht verletzt sein.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050047.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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