RS Vwgh 1991/9/17 91/05/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §10 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Für die Rechtsmittelbehörde ist im allgemeinen die Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung maßgeblich (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Zur Rechtslage gehören auch die geltenden Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050091.X01

Im RIS seit

17.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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