RS Vwgh 1991/9/17 91/08/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1991
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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten
L92102 Behindertenhilfe Rehabilitation Kärnten
L92602 Blindenbeihilfe Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7;
SHG Krnt 1981 §1 Abs1;
SHG Krnt 1981 §4 Abs1;
SHG Krnt 1981 §6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/08/0093 E 17. September 1991 Serie (erledigt im gleichen Sinn):91/08/0185 E 20. Februar 1992

Rechtssatz

AusfzF, wieso dem Gesetzgeber des Kärntner Sozialhilfegesetzes nicht unterstellt werden kann, daß er seinem in § 1 Abs 1 SHG Krnt normierten Anliegen in vollem Umfang nur dann Rechnung trägt, wenn der betreffende Hilfesuchende nicht mit einer Person in Hausgemeinschaft lebt, die zum Kreis der - abstrakt - unterhaltspflichtigen Personen zählt, andernfalls, wenn dieser Unterhaltspflichtige selbst keiner Hilfe bedarf, der andere anstelle einer Sozialhilfeleistung auf einen - durch Sozialhilfe an den Unterhaltspflichtigen erst ermöglichten - Unterhaltsanspruch verwiesen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080004.X07

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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