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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe KärntenNorm
B-VG Art7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/08/0093 E 17. September 1991 Serie (erledigt im gleichen Sinn):91/08/0185 E 20. Februar 1992Rechtssatz
AusfzF, wieso dem Gesetzgeber des Kärntner Sozialhilfegesetzes nicht unterstellt werden kann, daß er seinem in § 1 Abs 1 SHG Krnt normierten Anliegen in vollem Umfang nur dann Rechnung trägt, wenn der betreffende Hilfesuchende nicht mit einer Person in Hausgemeinschaft lebt, die zum Kreis der - abstrakt - unterhaltspflichtigen Personen zählt, andernfalls, wenn dieser Unterhaltspflichtige selbst keiner Hilfe bedarf, der andere anstelle einer Sozialhilfeleistung auf einen - durch Sozialhilfe an den Unterhaltspflichtigen erst ermöglichten - Unterhaltsanspruch verwiesen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991080004.X07Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009