RS Vwgh 1991/9/17 91/05/0095

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar bringt vor, daß durch den Bau der zweiten Kläranlage die Auslastung der eigenen Kläranlage weitgehendst eingeschränkt wird. Eine derartige Einwendung ist als privatrechtlich zu qualifizieren, da sie nur auf eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050095.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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