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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar bringt vor, daß durch den Bau der zweiten Kläranlage die Auslastung der eigenen Kläranlage weitgehendst eingeschränkt wird. Eine derartige Einwendung ist als privatrechtlich zu qualifizieren, da sie nur auf eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050095.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009