RS Vwgh 1991/9/17 90/08/0004

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Annahme eines "Leistungsinteresses" des Dienstgebers (zwecks Subsumtion der Gegenleistung seitens Dritter unter den sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff) ist weder Voraussetzung, daß der Dritte gegen den Dienstgeber einen Anspruch auf Erwirkung der Leistung hat, noch, daß "dem Dienstnehmer vom Dienstgeber Unterstützung gewährt" wird. Unbeachtlich ist auch, ob die Tätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt wird (hier: Provisionen für die Vermittlung von Bausparverträgen und Versicherungsverträgen;

Hinweis E 13.11.1975, 1068/73).

Schlagworte

Entgelt Begriff Provision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080004.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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