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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §502 Abs4;Rechtssatz
Für die äußerliche Erkennbarkeit der Niederlassungsabsicht besonders bedeutsam sind persönliche Seite, Familiensitz und Haushaltsführung; Indizien für einen dauernden Aufenthalt sind etwa 1) Dauer eines Mietvertrages, 2) Umfang der getätigten wirtschaftlichen Investitionen, 3) vorhandene Dauererwerbsmöglichkeit, 4) länger dauernder Dienstvertrag, 5) Lebensgemeinschaft mit einer Person, von der die Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes nicht erwartet werden kann und 6) die Übernahme der dauernden Pflege bedürftiger Angehöriger. (Hinweis E 17.11.1977, 1577, 1578/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080173.X04Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009