RS Vwgh 1991/9/17 91/05/0093

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;

Rechtssatz

Durch die Meinung eines Bezirksvertreters, mag auch dieser ein demokratisch legitimiertes Organ sein, kann ein von der Baubehörde eingeholtes Gutachten des Amtssachverständigen (hier zu der Frage der Beeinträchtigung des Ortsbildes durch ein Bauvorhaben) nicht widerlegt werden.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050093.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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