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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Durch die Meinung eines Bezirksvertreters, mag auch dieser ein demokratisch legitimiertes Organ sein, kann ein von der Baubehörde eingeholtes Gutachten des Amtssachverständigen (hier zu der Frage der Beeinträchtigung des Ortsbildes durch ein Bauvorhaben) nicht widerlegt werden.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050093.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010