RS Vwgh 1991/9/17 91/05/0114

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs 2 Wr BauO der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nicht bestimmt, kann der Täter zufolge § 5 Abs 1 VStG nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050114.X02

Im RIS seit

12.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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