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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §23;Rechtssatz
Kein geringfügiges Verschulden eines Gastwirtes (Cafetier) an fahrlässiger Abgabenverkürzung infolge unzureichender Erlöserfassung über drei Jahre trotz bestehender früherer (getilgter) Beanstandungen. Zur Bemessung der Geldstrafe bei Fehlen von Erschwerungsgründen, bei Vorliegen der Milderungsgründe (ehester) Schadensgutmachung, des langen Zurückliegens der Tat (sieben Jahre), bei Fehlen des Strafzwecks der Spezialprävention (Pensionierung) und wirtschaftlicher Verhältnisse nahe dem Existenzminimum (Monatspension rund S 8000,--, Sorgepflicht für Ehefrau). Keine starre Strafbemessungsregel: 20 vH des verkürzten Betrages bei Durchschnittsfall.
Schlagworte
Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140126.X01Im RIS seit
17.09.1991