RS Vwgh 1991/9/17 91/08/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/04/16 91/08/0030 1 (hier: eine Bescheidausfertigung)

Stammrechtssatz

Hat die Partei es unterlassen, die der zurückgestellten Beschwerde angeschlossen gewesenen drei Bescheidausfertigungen bei der aufgetragenen Ergänzung wieder vorzulegen, so ist dies eine solche Mangelhaftigkeit der Verbesserung, welche als Zurückziehung der Beschwerde iSd § 34 Abs 2 VwGG gilt.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080089.X01

Im RIS seit

17.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten