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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/04/16 91/08/0030 1 (hier: eine Bescheidausfertigung)Stammrechtssatz
Hat die Partei es unterlassen, die der zurückgestellten Beschwerde angeschlossen gewesenen drei Bescheidausfertigungen bei der aufgetragenen Ergänzung wieder vorzulegen, so ist dies eine solche Mangelhaftigkeit der Verbesserung, welche als Zurückziehung der Beschwerde iSd § 34 Abs 2 VwGG gilt.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991080089.X01Im RIS seit
17.09.1991