RS Vwgh 1991/9/17 91/08/0004

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/08/0093 E 17. September 1991 Serie (erledigt im gleichen Sinn):91/08/0185 E 20. Februar 1992

Rechtssatz

Der VwGH hat die Rechtmäßigkeit eines bei ihm angefochtenen Bescheides nach jener Sachlage und Rechtslage zu beurteilen, wie sie sich der belBeh im Zeitpunkt ihrer Entscheidung dargestellt hat (Hinweis E 7.7.1948, 636/47, VwSlg 484 A/1948, sowie E VS 28.11.1967, 323/66, VwSlg 7227 A/1967). Es ist daher für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des zweitangefochtenen (älteren) Bescheides ohne Bedeutung, welches weitere Schicksal der (jüngere) erstangefochtene Bescheid erleidet, weil bei Prüfung des späteren Bescheides zunächst von der formellen Rechtskraft des früheren Bescheides auszugehen ist.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080004.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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