RS Vwgh 1991/9/17 90/08/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §110;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/08/0206

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0289 E 31. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Antrag auf Stempelgebührenersatz für Vollmachtsstempel ist abzuweisen, wenn eine auf ASVG-Angelegenheiten eingeschränkte, gemäß § 110 ASVG gebührenfreie Vollmacht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ausgereicht hätte.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei GebührenfreiheitStempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagean des Verwaltungsgerichtshofes Antrag auf Ersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080201.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten