RS Vwgh 1991/9/17 91/05/0073

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1965 §61;

Rechtssatz

Der Aufsichtsbehörde ist im Rahmen des Vorstellungsverfahrens gem § 61 NÖ GdO nicht die Möglichkeit gegeben, ein vom Gemeindeverfahren abweichendes Projekt ihrer Entscheidung zugrundezulegen.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050073.X01

Im RIS seit

17.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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