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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Dingliche Wirkung eines Bescheides besagt, daß die durch ihn begründeten Rechte an der Sache haften und durch einen Wechsel des Eigentümers nicht berührt werden.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungBescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050186.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009