RS Vwgh 1991/9/17 90/05/0186

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §64 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Dingliche Wirkung eines Bescheides besagt, daß die durch ihn begründeten Rechte an der Sache haften und durch einen Wechsel des Eigentümers nicht berührt werden.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungBescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050186.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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