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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/08/0093 E 17. September 1991 Serie (erledigt im gleichen Sinn):91/08/0185 E 20. Februar 1992Rechtssatz
Ein in Anwendung des § 66 Abs 4 AVG ergangener Bescheid bedeutet eine endgültige Erledigung der betreffenden Verwaltungssache, soweit über sie im aufgehobenen erstinstanzlichen Bescheid abgesprochen worden ist, mit der - aus § 68 Abs 1 AVG folgenden - Wirkung, daß die Behörde erster Instanz über diesen Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf (Hinweis E 18.12.1986, 85/08/0044).
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungZurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991080004.X04Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009