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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1010;Rechtssatz
Der substituierte Rechtsanwalt steht nur dann in einem direkten Vertragsverhältnis mit dem Vollmachtgeber, wenn er von diesem direkt Vollmacht erhalten hat. Andernfalls hat der substituierte Rechtsanwalt im Verfahren keine Vollmacht zur Empfangsnahme von Schriftstücken (Hinweis E 17.2.1989, 85/18/0268).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang SubstitutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050079.X01Im RIS seit
17.09.1991