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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Eine Baubewilligung gem § 70 Wr BauO für Teile des Projekts und eine Bewilligung gem § 71 Wr BauO für andere Teile ist hier schon deshalb rechtlich nicht möglich, weil das eingereichte Projekt auf Grund der durchgehenden Außenmauern im Bereich des Erdgeschoßes sowie des einheitlichen Daches nicht trennbar ist.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050089.X01Im RIS seit
03.05.2001