RS Vwgh 1991/9/17 91/05/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Wr §70;
BauO Wr §71;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Baubewilligung gem § 70 Wr BauO für Teile des Projekts und eine Bewilligung gem § 71 Wr BauO für andere Teile ist hier schon deshalb rechtlich nicht möglich, weil das eingereichte Projekt auf Grund der durchgehenden Außenmauern im Bereich des Erdgeschoßes sowie des einheitlichen Daches nicht trennbar ist.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050089.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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