RS Vwgh 1991/9/17 91/08/0004

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/08/0093 E 17. September 1991 Serie (erledigt im gleichen Sinn):91/08/0185 E 20. Februar 1992

Rechtssatz

Mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit ist jener Bescheid der Berufungsbehörde belastet, der einen (in derselben Sache ergangenen) neuerlichen erstinstanzlichen Bescheid, unter Mißachtung der eigenen, letztinstanzlichen Entscheidung, nicht aus Anlaß der Berufung gem § 66 Abs 4 iVm § 68 Abs 1 AVG behebt, sondern die Berufung mangels Parteistellung zurückweist. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ergibt sich daraus, daß der spätere erstinstanzliche Bescheid der erfolgreichen Anfechtung des im ersten Verfahren ergangenen - letztinstanzlichen - Bescheides entgegenstünde.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080004.X05

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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