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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/08/0093 E 17. September 1991 Serie (erledigt im gleichen Sinn):91/08/0185 E 20. Februar 1992Rechtssatz
Mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit ist jener Bescheid der Berufungsbehörde belastet, der einen (in derselben Sache ergangenen) neuerlichen erstinstanzlichen Bescheid, unter Mißachtung der eigenen, letztinstanzlichen Entscheidung, nicht aus Anlaß der Berufung gem § 66 Abs 4 iVm § 68 Abs 1 AVG behebt, sondern die Berufung mangels Parteistellung zurückweist. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ergibt sich daraus, daß der spätere erstinstanzliche Bescheid der erfolgreichen Anfechtung des im ersten Verfahren ergangenen - letztinstanzlichen - Bescheides entgegenstünde.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991080004.X05Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009