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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §67;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0252 E 15. Dezember 1988 RS 1Stammrechtssatz
Die Verjährungsregeln des § 68 ASVG sind ihrem Wortlaut nach auf Beitragsschuldner zugeschnitten. Auf Beitragsmithaftende gem § 67 ASVG können sie nur sinngemäß angewendet werden; sie wirken sich auf diese insofern aus, als Beitragsschulden, die nach § 68 Abs 1 ASVG dem Beitragsschuldner gegenüber noch nicht verjährt sind, auch gegen die beitragsmithaftenden geltend gemacht werden können (Hinweis E 25.1.1967, 1037/66, VwSlg 7066/1967).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080241.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009