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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §502 Abs4;Rechtssatz
Auch bei längeren Aufenthalten ist Studium oder sonstige Ausbildung dann nicht schlechthin Indiz für die Niederlassungsabsicht, wenn dies nicht Folge, sondern Zweck des faktischen Aufenthalts war (Hinweis E 19.12.1985, 82/08/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080173.X08Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009