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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §56a;Rechtssatz
Während des (hier: außerordentlichen) Präsenzdienstes ist auch ein "untermonatiges" Ruhen der Beitragspflicht nach GSVG bei der Bemessung der Monatsbeiträge zu veranschlagen, weil auch für dieses gem § 28 Abs 2 GSVG iVm § 56a ASVG vom Bund an den Versicherungsträger Pauschalbeiträge bzw Familienbeiträge zu leisten sind und dem Gesetz die Anordnung einer Doppelzahlung nicht unterstellt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080070.X05Im RIS seit
25.01.2001