RS Vwgh 1991/9/17 90/08/0070

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §56a;
GSVG 1978 §28 Abs1;
GSVG 1978 §28 Abs2;

Rechtssatz

Während des (hier: außerordentlichen) Präsenzdienstes ist auch ein "untermonatiges" Ruhen der Beitragspflicht nach GSVG bei der Bemessung der Monatsbeiträge zu veranschlagen, weil auch für dieses gem § 28 Abs 2 GSVG iVm § 56a ASVG vom Bund an den Versicherungsträger Pauschalbeiträge bzw Familienbeiträge zu leisten sind und dem Gesetz die Anordnung einer Doppelzahlung nicht unterstellt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080070.X05

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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