RS Vwgh 1991/9/17 90/08/0173

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs4;
JN §66 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mag auch der Art einer Wohnung und des Ausmaßes der damit verbundenen finanziellen Investition ein jeweils unterschiedliches Gewicht als Indiz in der Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen zukommen, so ist dennoch für die Frage des Wohnsitzes nicht entscheidend, ob jemand über eine "eigene" Wohnung verfügt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080173.X15

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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