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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §502 Abs4;Rechtssatz
Mag auch der Art einer Wohnung und des Ausmaßes der damit verbundenen finanziellen Investition ein jeweils unterschiedliches Gewicht als Indiz in der Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen zukommen, so ist dennoch für die Frage des Wohnsitzes nicht entscheidend, ob jemand über eine "eigene" Wohnung verfügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080173.X15Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009