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L82000 BauordnungNorm
AVG §45 Abs2 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/05/0097 E 13. September 1983 RS 2Stammrechtssatz
Die Frage, ob eine bauliche Anlage das Ortsbild und/oder Landschaftsbild beeinträchtigt (stört, verunstaltet), ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, wobei der Befund alle jene Grundlagen nennen muss, die für das Gutachten, also das sich auf den Bescheid stützende Urteil des Sachverständigen, erforderlich sind (Hinweis E 15.2.1983, 82/05/0169). Das Gutachten selbst muss begründet sein (Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050093.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010