RS Vwgh 1991/9/17 88/14/0012

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 131;

Rechtssatz

Der VwGH kann einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung an den VfGH nur dann stellen, wenn er diese Gesetzesbestimmung in einem konkreten Fall anzuwenden hätte, dh, wenn sie für seine Entscheidung präjudiziell wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988140012.X05

Im RIS seit

17.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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