RS Vwgh 1991/9/17 91/08/0004

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/08/0093 E 17. September 1991 Serie (erledigt im gleichen Sinn):91/08/0185 E 20. Februar 1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1537/77 B 8. September 1977 VwSlg 9379 A/1977 RS 2

Stammrechtssatz

Eine im Verwaltungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung hat die rechtliche Wirkung, daß der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist.

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080004.X03

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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