RS Vwgh 1991/9/18 91/13/0023

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. In diesem Zusammenhang ist bezüglich der Verschleuderung von Vermögenswerten festzuhalten, daß eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht schon deshalb eintritt, weil es zu Einbußen an vermögenswerten Interessen kommt, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind, sondern eben nur dann, wenn die Verwertung von Vermögenswerten tatsächlich einer Vermögensverschleuderung gleichkommt

(Hinweis E 14.1.1991, 90/15/0060). Eine Verschleuderung von Genußscheinen und Ansprüchen aus einer Lebensversicherung ist nicht schon dann gegeben, weil deren Verwertung eine Nachversteuerung zur Folge hat. Bestehen Abgabenrückstände, die auf andere Weise nicht getilgt werden können, dann sind derartige Vermögenswerte zu ihrer Abdeckung heranzuziehen, auch wenn es zu einer Nachversteuerung kommt, da dieselbe lediglich einen früher in Anspruch genommenen Steuervorteil rückgängig macht; die Rückgängigmachung bewirkt allerdings noch keine Unbilligkeit der Verwertung und damit der Abgabeneinhebung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130023.X04

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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