RS Vwgh 1991/9/18 91/13/0064

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33;
FinStrG §8 Abs1;

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus, wobei die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände von der Abgabenbehörde nachzuweisen sind. So liegt eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vor, denn es ist in diesem Zusammenhang Vorsatz als Schuldform erforderlich und eine Abgabenhinterziehung kann daher erst dann als erwiesen gelten, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht (Hinweis E 18.10.1988, 87/14/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130064.X02

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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