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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Wenn die Feststellungen der Abgabenbehörde über die Kundenfrequenz beim Steuerpflichtigen auf Stichproben der Betriebsprüfung beruhen, so kann sich die Abgabenbehörde mit diesen Stichproben begnügen, wenn nämlich der Steuerpflichtige diese Stichproben nicht für repräsentativ erachtet, liegt es an ihm, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Beweise zu benennen, die die Feststellung eines repräsentativeren Ergebnisses erlauben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130072.X05Im RIS seit
18.09.1991