RS Vwgh 1991/9/18 91/13/0072

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §147 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die Feststellungen der Abgabenbehörde über die Kundenfrequenz beim Steuerpflichtigen auf Stichproben der Betriebsprüfung beruhen, so kann sich die Abgabenbehörde mit diesen Stichproben begnügen, wenn nämlich der Steuerpflichtige diese Stichproben nicht für repräsentativ erachtet, liegt es an ihm, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Beweise zu benennen, die die Feststellung eines repräsentativeren Ergebnisses erlauben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130072.X05

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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