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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/03/0122Rechtssatz
Das Vorbringen des Besch - er habe bereits eine allfällige Umschulung in die Wege geleitet und voraussichtlich im Sommer/Herbst 1991 die Möglichkeit bei einer bestimmten Firma als Staplerfahrer zu arbeiten - ist unbestimmt. Bei dieser Sachlage und Rechtslage kann es auf sich beruhen, ob der Besch mit seiner Ansicht im Recht ist, daß mit dem Antrag der Beh auf gerichtl Exekution zur Hereinbringung der Geldstrafe die Frist des § 31 Abs 3 VStG gewahrt ist und im Beschwerdefall in Hinsicht auf die bewilligte Exekution Vollstreckungsverjährung nicht mehr eintreten kann. Der bevorstehende Eintritt der Vollstreckungsverjährung würde im übrigen einer Bewilligung nach § 54 b Abs 3 VStG auch dann entgegenstehen, wenn eine Vollstreckungsverjährung gem § 31 Abs 3 VStG noch nicht unmittelbar droht (Hinweis E 18.1.1989, 88/02/0174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030121.X05Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010