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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde hat den Verfahrensgegenstand nicht ausgewechselt, wenn sie im Vorhalt der Verfahrensergebnisse § 6 Abs 1 Z 1 WaffG angeführt hat und auf Grund der abgegebenen Stellungnahme des Waffenbesitzers nur zu einer anderen rechtlichen Subsumtion innerhalb desselben Paragraphen (nämlich WaffG § 6 Abs 1 Z 2) gelangt ist.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010049.X02Im RIS seit
25.04.2001