RS Vwgh 1991/9/18 91/01/0049

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde hat den Verfahrensgegenstand nicht ausgewechselt, wenn sie im Vorhalt der Verfahrensergebnisse § 6 Abs 1 Z 1 WaffG angeführt hat und auf Grund der abgegebenen Stellungnahme des Waffenbesitzers nur zu einer anderen rechtlichen Subsumtion innerhalb desselben Paragraphen (nämlich WaffG § 6 Abs 1 Z 2) gelangt ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010049.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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