RS Vwgh 1991/9/18 91/01/0035

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2589/80 E 20. Jänner 1981 VwSlg 10345 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Ist durch die Verwaltungsvorschriften jemandem das Berufungsrecht nicht besonders eingeräumt, so folgt aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung, dass sie nur jenen Parteien des Verfahrens zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010035.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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