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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2589/80 E 20. Jänner 1981 VwSlg 10345 A/1981 RS 1Stammrechtssatz
Ist durch die Verwaltungsvorschriften jemandem das Berufungsrecht nicht besonders eingeräumt, so folgt aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung, dass sie nur jenen Parteien des Verfahrens zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können.
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010035.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.03.2010