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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art118 Abs3 Z4;Rechtssatz
Gemäß § 94d Z 6 StVO fällt die Bewilligung von Ausnahmen im Sinne des § 45 StVO von den nach § 94d Z 4 StVO erlassenen Beschränkungen und Verboten (für das Halten und Parken bzw ein Hupverbot) in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Nach § 45 Abs 1 lit b Stmk GdO obliegt dem Bürgermeister die Entscheidung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Gem § 93 Abs 1 Stmk GdO geht der Instanzenzug an den Gemeinderat. Da der Antragsteller im konkreten Fall die oberste Beh noch nicht angerufen hat, ist die Zuständigkeit des VwGH noch nicht gegeben.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030252.X01Im RIS seit
12.06.2001