RS Vwgh 1991/9/18 91/03/0060

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/20 90/02/0203 5

Stammrechtssatz

Läuft das Vorbringen des Besch im wesentlichen darauf hinaus, die Behörde zur Aufnahme von unzulässigen Erkundungsbeweisen zu veranlassen, was diese zu Recht unterlassen kann, ist eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht erkennbar.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030060.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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