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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/20 90/02/0203 5Stammrechtssatz
Läuft das Vorbringen des Besch im wesentlichen darauf hinaus, die Behörde zur Aufnahme von unzulässigen Erkundungsbeweisen zu veranlassen, was diese zu Recht unterlassen kann, ist eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht erkennbar.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030060.X02Im RIS seit
12.06.2001