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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §15 Abs1;Rechtssatz
Wenn auch eine seinerzeitige Leistung von Versicherungsprämien durch einen Arbeitgeber für den Steuerpflichtigen bei diesem dem Grunde nach zu Einnahmen iSd § 15 Abs 1 EStG 1988 (bzw des inhaltsgleichen § 15 Abs 1 EStG 1972) geführt haben, bewirkt der Umstand, daß diese Leistung für den Steuerpflichtigen beim Ausscheiden aus dem ehemaligen Dienstverhältnis nicht in Form eines Versicherungsanspruches zum Tragen kam, noch keine Erstattung bzw Rückzahlung der als Einnahmen gewerteten Prämienübernahmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130057.X01Im RIS seit
18.09.1991