RS Vwgh 1991/9/18 91/03/0060

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Wenn der Besch eine unrichtige Bezeichnung des Tatortes geltend macht, weil dieser im Straferkenntnis mit "... bei km 229, 250 ..." angegeben sei, während sich aus dem Radarfoto ergebe, daß dieses bei km 229,200 aufgestellt gewesen sei, so vermag diese geringfügige Divergenz bei der hier vorliegenden Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a iVm

§ 52 lit a Z 10a StVO der Identifizierung der Tat im Sinne des § 44a lita VStG nicht entgegenzustehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030060.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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