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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 lita Z10a;Rechtssatz
Wenn der Besch eine unrichtige Bezeichnung des Tatortes geltend macht, weil dieser im Straferkenntnis mit "... bei km 229, 250 ..." angegeben sei, während sich aus dem Radarfoto ergebe, daß dieses bei km 229,200 aufgestellt gewesen sei, so vermag diese geringfügige Divergenz bei der hier vorliegenden Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a iVm
§ 52 lit a Z 10a StVO der Identifizierung der Tat im Sinne des § 44a lita VStG nicht entgegenzustehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030060.X03Im RIS seit
12.06.2001