Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Das eingeholte ärztliche Gutachten, das nur besagt, daß der Waffenpaßwerber offenbar aus allgemein medizinischer Sicht geeignet sei, eine Waffe zu tragen, ist nicht geeignet, die Frage der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Waffenpaßwerbers von vornherein zu bejahen.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010081.X03Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018