RS Vwgh 1991/9/18 91/01/0093

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Salzburg
L40055 Prostitution Sittlichkeitspolizei Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
PolStG Slbg 1975 §3c Abs1;
VStG §24;
VStG §44a Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde - ohne dies zu begründen - den Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses neu faßt (also keineswegs nur einzelne Teile konkretisiert oder richtigstellt) und dabei weder die angewendete Strafnorm noch die verhängte Strafe nennt, so verstößt sie gegen § 44a Z 3 VStG.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch und Begründung Strafnorm Berufungsbescheid Strafnorm Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010093.X01

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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