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L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wenn die Berufungsbehörde - ohne dies zu begründen - den Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses neu faßt (also keineswegs nur einzelne Teile konkretisiert oder richtigstellt) und dabei weder die angewendete Strafnorm noch die verhängte Strafe nennt, so verstößt sie gegen § 44a Z 3 VStG.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch und Begründung Strafnorm Berufungsbescheid Strafnorm Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010093.X01Im RIS seit
18.09.1991