RS Vwgh 1991/9/18 91/13/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1991
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
EStG 1972 §2 Abs3 Z3;
EStG 1972 §23 Z1;

Rechtssatz

Nachhaltigkeit iSd § 23 Z 1 EStG 1972 und des § 28 BAO kann die Abgabenbehörde allein auf Grund der Tatsache annehmen, daß ein Steuerpflichtiger eine Tätigkeit durch Jahre hindurch ausübt. Auf die Gewinnabsicht, die sich als Willensakt regelmäßig nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf Grund des nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhaltes feststellen läßt, darf die Abgabenbehörde unbedenklich aus den durch mehrere Jahre tatsächlich erzielten Gewinnen aus einer an sich schon "gewinnträchtigen" Tätigkeit schließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130072.X03

Im RIS seit

18.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten