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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §28;Rechtssatz
Nachhaltigkeit iSd § 23 Z 1 EStG 1972 und des § 28 BAO kann die Abgabenbehörde allein auf Grund der Tatsache annehmen, daß ein Steuerpflichtiger eine Tätigkeit durch Jahre hindurch ausübt. Auf die Gewinnabsicht, die sich als Willensakt regelmäßig nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf Grund des nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhaltes feststellen läßt, darf die Abgabenbehörde unbedenklich aus den durch mehrere Jahre tatsächlich erzielten Gewinnen aus einer an sich schon "gewinnträchtigen" Tätigkeit schließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130072.X03Im RIS seit
18.09.1991