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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs5 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0108Rechtssatz
Bringt der Beschuldigte vor, daß er erstmals im Rahmen der vom ermittelnden Beamten durchgeführten Kontrolle von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden sei, daß er Führerschein und Zulassungsschein verloren habe, so vermag ihn dieses Vorbringen nicht zu entschuldigen, ist er doch verpflichtet, sich schon vor Antritt der Fahrt vom Vorhandensein des Führerscheins und des Zulassungsscheins zu überzeugen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030107.X02Im RIS seit
12.06.2001