RS Vwgh 1991/9/18 91/03/0107

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs5 lita;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0108

Rechtssatz

Bringt der Beschuldigte vor, daß er erstmals im Rahmen der vom ermittelnden Beamten durchgeführten Kontrolle von dem Umstand in Kenntnis gesetzt worden sei, daß er Führerschein und Zulassungsschein verloren habe, so vermag ihn dieses Vorbringen nicht zu entschuldigen, ist er doch verpflichtet, sich schon vor Antritt der Fahrt vom Vorhandensein des Führerscheins und des Zulassungsscheins zu überzeugen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030107.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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