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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs1;Rechtssatz
Die Bewertung von Aktien erfolgt nach anderen Grundsätzen als die Bewertung des Vermögens der Aktiengesellschaft. Für die Bewertung von Aktien, die im Inland keinen Kurswert haben, ist der gemeine Wert der Aktien maßgebend, der auch sehr stark vom Einheitswert jenes landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes abweichen kann, der das alleinige Vermögen der betreffenden Aktiengesellschaft darstellt (Hinweis E 12.6.1991, 88/13/0170).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988130003.X02Im RIS seit
14.01.2002