RS Vwgh 1991/9/18 88/13/0003

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs1;
BewG 1955 §13 Abs2;

Rechtssatz

Die Bewertung von Aktien erfolgt nach anderen Grundsätzen als die Bewertung des Vermögens der Aktiengesellschaft. Für die Bewertung von Aktien, die im Inland keinen Kurswert haben, ist der gemeine Wert der Aktien maßgebend, der auch sehr stark vom Einheitswert jenes landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes abweichen kann, der das alleinige Vermögen der betreffenden Aktiengesellschaft darstellt (Hinweis E 12.6.1991, 88/13/0170).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988130003.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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