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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71;Rechtssatz
Die Behandlung der Beschwerde ist im konkreten Fall zu einer meritorischen Erledigung vor dem VwGH nicht geeignet, da ua ein bestimmtes Begehren an den VwGH und die Anführung von Gründen fehlt. Ein Mängelbehebungsauftrag kommt aber nicht in Frage, da der angefochtene Bescheid zufolge der bewilligten Wiedereinsetzung von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist und daher kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung mehr besteht.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030236.X01Im RIS seit
18.09.1991