RS Vwgh 1991/9/18 91/01/0083

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Betreffend die Frist des § 27 VwGG kommt eine Versäumung, gegen die der Rechtsbehelf des § 46 VwGG Abhilfe schaffen könnte, nicht in Frage.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010083.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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