RS Vwgh 1991/9/18 91/03/0165

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §13;
AVG §37;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1993/5, S 374-375

Rechtssatz

Es reicht für die vollständige Beantwortung der Anfrage in Ansehung der Bekanntgabe der Anschrift des Lenkers nicht hin, daß nur der Stadtteil, in dem der Lenker wohnhaft ist, angegeben wird. Ob es der Beh möglich gewesen wäre, aufgrund dieser Angabe ohne besonderen Aufwand die genaue Anschrift zu ermitteln, ist nicht entscheidend, weil die Beh zu derartigen Erhebungen nicht verpflichtet ist (Hinweis E 11.5.1990, 89/18/0177). Mangels Angabe einer genauen Anschrift des Lenkers in der Beantwortung der Lenkeranfrage durch den Besch ist daher in einem solchen Fall der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG erfüllt. Diese Übertretung stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG dar (Hinweis E 18.1.1989, 88/03/0155), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre daher Sache des Besch, initiativ darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030165.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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