RS Vwgh 1991/9/18 91/03/0121

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/03/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/27 89/03/0200 1

Stammrechtssatz

Macht es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied, ob der Bescheid aufgehoben wird oder nicht, so mangelt es an der Beschwerdeberechtigung, weil ein (subjektives) Recht nicht verletzt sein kann (Hinweis B 30.10.1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030121.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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