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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Wird ein an die Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim VwGH, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den VwGH weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 62 Abs 1 VwGG nur dann eingehalten, wenn vor dem Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den VwGH zur Post gegeben wurde.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGHWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030095.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014