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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §196a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 90/18/0037Rechtssatz
Nichtstattgebung - Bestellung eines Pflichtverteitigers nach § 41 Abs 3 StPO - Mit der Ausübung der mit Bestellungsbescheid der zuständigen Rechtsanwaltskammer zum Pflichtverteitiger vor einem Schöffengericht (hier: Anklage gem § 196a FinStrG) eingeräumten Berechtigung durch den bestellten Rechtsanwalt erwächst dem Angeklagten kein unverhältnismäßiger Nachteil, weil sein Recht, in der Hauptverhandlung alles, was zu seiner Verteitigung dienlich ist, vorzubringen, durch die Beigebung eines Amtsverteitigers nicht beschränkt ist. Auch würde eine allfällige Aufhebung des Bescheides nicht dazu führen, daß ein allenfalls zwischenzeitig durchgeführtes Strafverfahren als nichtig anzusehen wäre.
Schlagworte
Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1990180019.A01Im RIS seit
05.04.2001