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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des SV schließt grundsätzlich auch das Verbot ein, nach einem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalls ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann. Das Verbot besteht solange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers zum Unfallzeitpunkt gehört, gerechnet werden muß. Das ist ua immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO besteht
(Hinweis E 23.1.1991, 90/02/0162).
Schlagworte
Meldepflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensrecht Mitwirkungspflicht der ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030088.X01Im RIS seit
12.06.2001